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Alles Legal #138: MiCAR trifft PSD2: Warum E-Geld-Token plötzlich doppelt reguliert werden

10. Juni 2026 · 13 Min.

E‑Geld‑Token unterliegen sowohl MiCAR als auch PSD2; die EBA gab bis zum 02.03.2026 eine Übergangsfrist, die nun abgelaufen ist — seitdem benötigen Anbieter für E‑Geld‑Token‑Transfers PSD2-/ZAG‑Rechte oder müssen als Agenten arbeiten.

Kemal Ahmedi erklärt, dass Artikel 48 MiCAR E‑Geld‑Token als E‑Geld einstuft und damit PSD2‑Bezüge auslöst, weil Transfers auch „Geldbeträge“ betreffen können. Die EBA veröffentlichte am 10.06.2025 einen No‑Action‑Letter mit einer Übergangsphase, die bis zum 02.03.2026 lief. Seit dem Ende dieser Schonfrist fordert die EBA eine PSD2‑Erlaubnis oder Agentenlösung für E‑Geld‑Token‑Transfers; Anträge in Bearbeitung können unter Auflagen weiterarbeiten.

Zahlen & Fakten

10.06.2025

Publikationsdatum des von der EBA erwähnten No‑Action‑Letters

12.02.2026

Datum der von der EBA veröffentlichten Opinion, die den Vollzug nach der Übergangsphase konkretisierte

60 Arbeitstage

Vorgesehene verkürzte Entscheidungsfrist für vereinfachte Anträge (PSD3/PSR‑Rahmen)

Weitere 1 Zahl & Fakten anzeigen

1 Jahr

Typische Dauer regulärer Lizenzverfahren, die in der Praxis oft erwartet wird (als Vergleichspunkt genannt)

Diese Folge steckt voller Zahlen – neugierig?

Themen & Erkenntnisse

Warum MiCAR und PSD2 sich überschneiden · ab 02:39: Artikel 48 MiCAR stuft E‑Geld‑Token als E‑Geld; dadurch kann der Token‑Transfer unter PSD2 fallen und zusätzliche Erlaubnisse nötig machen.
EBA No‑Action‑Letter und Übergangsregelung · ab 04:12: Der No‑Action‑Letter (10.06.2025) gab nationalen Aufsichten eine Übergangsfrist und Auslegungshilfe zur Doppelregulierung.
Aktueller Zustand seit Ende der Übergangsphase und Folgen · ab 06:19: Ab 02.03.2026 sind PSD2‑/ZAG‑Erlaubnisse oder Agentenstatus für E‑Geld‑Token‑Transfers erforderlich; laufende Anträge ermöglichen eingeschränkten Weiterbetrieb.

Quellen

EBA No‑Action‑Letter (10.06.2025) — in der Folge genannt als Quelle der Übergangsregelung

EBA Opinion (12.02.2026) — in der Folge genannt zur Konkretisierung der Regeln nach Ablauf der Übergangsfrist

BaFin MiCAR‑Merkblatt (in der Folge genannt als Beispiel für nationale Auslegung)

Weitere 2 Quellen anzeigen

RechtArtikel 48 MiCAR (in der Folge genannt als rechtliche Grundlage für die Einstufung von E‑Geld‑Token)

RechtPSD2 (Payment Services Directive 2) (in der Folge genannt als maßgebliches Zahlungsdienstrecht)

Alle Quellen findest du in der vollständigen Folge

Wer spricht

K
Kemal AhmediGAST

Rechtsanwalt und Partner bei Annerton in Berlin (vorstelle im Shownote/Transcript). Berät Unternehmen zu Kryptoregulierung, Zahlungsdiensten und bankaufsichtsrechtlichen Fragestellungen; erläutert die Praxisfolgen von MiCAR, PSD2 und EBA‑Dokumenten für E‑Geld‑Token.

Alle Auftritte von Kemal Ahmedi

KIDieser Inhalt wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft.