Werken mit Recht - Der Podcast für Handwerksbetriebe
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Folge 53: Kind krank, Mitarbeiter weg – und wer zahlt?

25. Juni 2026 · 39 Min.

§ 616 BGB verpflichtet Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zur Lohnfortzahlung bei vorübergehender, nicht verschuldeter Verhinderung; der Paragraf kann vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

In der Folge erklären Jenny und Kim die Rechtslage zu § 616 BGB, typische Anwendungsfälle wie Arzttermine, Behördengänge, Sonderanlässe (z. B. Hochzeit, Tod) sowie die Betreuung erkrankter Kinder. Sie beschreiben die gesetzlichen Voraussetzungen (persönliche, nicht selbstverschuldete und nur vorübergehende Verhinderung) und nennen Abgrenzungen zu Mutterschutz, Elternzeit und Entgeltfortzahlung. Außerdem geben sie praktische Hinweise für Arbeitgeber, wie der Paragraf durch Teil- oder Vollausschluss im Arbeitsvertrag geregelt werden kann.

Zahlen & Fakten

2 Wochen

In Corona-Fällen wurde als mögliche Obergrenze für die "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" teilweise ein Zeitraum von bis zu zwei Wochen diskutiert.

Diese Folge steckt voller Zahlen – neugierig?

Themen & Erkenntnisse

Typische Anwendungsfälle von § 616 BGB · ab 00:26: Erklärung der typischen Fälle (Arzttermine, Behörde, Hochzeit, Tod, kindkrank) und Abgrenzung zu Privatterminen.
Voraussetzungen und rechtliche Grenzen des § 616 · ab 09:28: Voraussetzungen: persönliche, unverschuldete und vorübergehende Verhinderung; Abgrenzung zu längerfristigen Schutzgesetzen.
Ausschluss, Begrenzung im Arbeitsvertrag und Praxistipps für Arbeitgeber · ab 23:17: § 616 ist abdingbar; empfohlen wird klare, verständliche Teilregelung statt pauschalem Ausschluss und Vertragsprüfung.

KIDieser Inhalt wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft.

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