So geht Brandschutz!: #280 - Aufstockung von Bestand für neuen Wohnraum
2. September 2026 · 14 Min.
Joachim Müller erläutert, wie Artikel 46 Absatz 6 der Bayerischen Bauordnung Erleichterungen bei der Aufstockung bestandsgeschützter Gebäude zur Schaffung von Wohnraum ermöglicht.
Joachim Müller, Prüfsachverständiger für Brandschutz, erklärt die Voraussetzungen und praktischen Auswirkungen von Art. 46 Abs. 6 BayBO für Aufstockungen. Er beschreibt, dass nur bestandsgeschützte Gebäude erstmals um höchstens ein Geschoss aufgestockt werden dürfen und dass das neue Geschoss brandschutztechnisch der ursprünglichen Gebäudeklasse folgt. Zudem geht er auf spezifische Anforderungen an Kellertüren, Wohnungseingangstüren und den Nachweis eines zweiten Rettungswegs ein sowie auf die Bedeutung gesicherter Bestandsunterlagen.
Zahlen & Fakten
1 Geschoss
Maximale zulässige Aufstockung um ein Geschoss gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Bayerischen Bauordnung.
T30
Empfohlene Mindestanforderung für Kellerschlusstüren: feuerhemmende, selbstschließende Türen (Bezeichnung T30).
T30S
Erhöhte Anforderung an Wohnungseingangstüren bei brennbaren Treppenhausbekleidungen: feuerhemmend und selbstschließend (T30S).
Themen & Erkenntnisse
Quellen
• RechtArtikel 46 Absatz 6 Bayerische Bauordnung (Regelung zu Aufstockung bestandsgeschützter Gebäude zur Schaffung von Wohnraum)
Alle Quellen findest du in der vollständigen FolgeWer spricht
JJoachim MüllerHOST
Joachim Müller ist Prüfsachverständiger für Brandschutz und berichtet in der Folge von der Prüfung von Planungsunterlagen für eine Wohnanlage mit Mittelgarage. Er prüft Brandschutznachweise, weist frühzeitig auf Mängel hin, bietet Prüf‑ und Planungsleistungen sowie Schulungs‑ und Beratungsangebote für Architekten an und offeriert ein kostenloses Erstgespräch zur Optimierung des Brandschutzes.
Alle Auftritte von Joachim Müller →KIDieser Inhalt wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft.
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